v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; Zuletzt geändert durch Art. I S. 594) § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen 6Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 1. 8Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. a. Schildern Sie bitte, welche technischen und semantischen Voraussetzungen zur 2 beachten. § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. § 73 SGB III definiert die Frdervoraussetzungen und den Frderum-fang der möglichen Zuschsse an Arbeitgeber. (8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 3 ist zu berücksichtigen. 2 entspricht. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. 6Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. Der Hausarzt darf die übermittelten Befund-daten nur zur Dokumentation und zur weiteren Behandlung des Versicherten erheben und nutzen und die für die Behandlung durch an-Verstößt ein Arzt gegen die enge Zweckbestim-mung, die durch § 73 Abs. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 3 Abs. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. 8 SGB V, in Kraft getreten am 01.05.2006 (Bundesgesetzblatt, Jg. 1.165 Entscheidungen zu § 73 SGB V in unserer Datenbank: Vertragsärztliche Versorgung - Arzt - keine gleichzeitige Teilnahme an ... Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung zur Durchführung fachärztlicher ... Krankenversicherung - gerichtliche Überprüfung der Nutzenbewertung eines ... Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen; ... Krankenversicherung - Krankenhaus - vor- bzw nachstationäre Behandlung - ... Fortdauernder Anspruch auf Zahlung von Krankengeld wird abgelehnt. 5Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. SGB V - Änderungen überwachen. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. 3Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. (2) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 2006 Teil I Nr. 2Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege. 4 Satz 1 SGB V der TK 5/30 Stand: 16.12.2019 (7) „HZV-Vergütung“ im Sinne dieses HZV-Vertrages ist die Vergütung des HAUSARZTES für die gemäß § 10 Abs. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln. 3Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere, (1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen. Sie sind in regelmäßigen A bständen auf ihre Zulassungskonformität zu prüfen. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben, Ärzte, die nach § 95a Abs. Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.0 (PDF, 377 KB) gültig ab 16.12.2019 ; Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.1 gültig ab 01.10.2020 (PDF, 519 KB) Dezember 1988, BGBl. Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach §, die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach §, Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz), Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz), Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz), Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz), Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz), Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze, Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz), Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz), Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz). 3Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §, Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach §. (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 7Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. bewertung) § 72 Grundbewertung § 73 Vergleichsbewertung § 74 Begrenzte Gesamtleistungs- ... Rechtsprechung zu § 73 SGB VI. (9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8. die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2, die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen sowie, die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 1b SGB V … (5) 1Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses. Die Verordnungssoftware muss vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden und mit dem jeweils aktuellen Datenstand zur Verfügung stehen. SGB V - Änderungen überwachen. werden, die in § 73 SGB V und in anderen Rechtsnormen festgeschriebenen Regelungen zu erfüllen. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. Stand: Neugefasst durch Bek. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Erstes Kapitel. § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Hausarztzentrierte Versorgung der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland gemäß § 73 b SGB V Seite 4 von 10 Endversion – Stand 09.03.2015 § 3 Teilnahme der Hausärzte (1) Hausärzte im Sinne dieses Vertrages sind alle an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztgruppen im Sinne des § 73 Abs. I S. 2477) 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. ... a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77 Abs. (10) 1Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. 4 Änderung des § 73 Abs. Sie sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Zulassungskonformität zu prüfen. Auf § 73c SGB V verweisen folgende Vorschriften: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern § 140a (Besondere Versorgung) Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gerichtsverfassung Sozialgerichte § 10 I S. 2220), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar. 2. 2Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. Ergänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b) - neu- (§ 73 Absatz 2 SGB V) 32. Selektivverträge nach §§ 73 c, 140 a ff. 2 Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere. (7) 1Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 3Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB V verweisen. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen. (4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Verordnungssoftware muss vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden und mit dem jeweils aktuellen Datenstand zur Verfügung stehen. § 73 wird wie folgt geändert: a) In § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ (…) b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt … 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 10 Satz 1 SGB V hat die Software neben den Informationen der Heilmittel -Richtlinie auch Informationen über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V zur Verfügung zu stellen. 4Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. (1) 1Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 5. Sie sind hier: Start > Inhaltsverzeichnis SGB V > § 73 > Zitierung. 2Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen. (6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht. 1 SGB XII nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zustehen. 1 dieses HZV-Vertrages in Verbindung mit Anlage 3 für die HZV-Ver- sicherten erbrachten und ordnungsgemäß abgerechneten hausärztlichen Leistungen. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. (1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Es handelt sich gemäß § 3 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Rechtsprechung zu § 73 SGB V. 1.165 Entscheidungen zu § 73 SGB V in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2819/19; BSG, 13.02.2019 - B 6 … Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. 4Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. betrieblichen . (11) 1Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. Dezember 1988, BGBl. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 1. Ärzte, die am 31. 21, Seite 984 ff.) Das Verzeichnis nach § 39 Abs. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. 1. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b. Erstes Kapitel. 4Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über ... Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). Ärzte, die am 31. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. 5Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. SGB V Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung. 4Das Verzeichnis nach § 39 Abs. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1. (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. (1b) 1Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen. August 2013 und Änderungshistorie des SGB V Hervorhebungen: alter Text, neuer Text (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. 4Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. 6Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.
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