Im Regelfall ist mithin eine Aufteilung der einmaligen Einnahme vorzunehmen und zwar nicht vollständig auf die monatliche Leistung, vielmehr ist ein Restleistungsbetrag zu belassen, um die Aufrechterhaltung des Versicherungspflichtverhältnisses zu gewährleisten. Aufl., § 11 Rn 11 ff; Geiger in LPK-SGB II, 4. : BVerwG 5 C 35.97, Leitsatz], „Die Auszahlung einer Steuererstattung ist ein Zufluß … . 1.1 Begriff des Vermögens Der Vermögensbegriff ist im Gesetz nicht näher definiert. 3 Satz 3 Alg II-V – Aufteilung auf einen „angemessenen“ Zeitraum mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag, H.M.] vor, der eine Aufteilung der einmaligen Einnahme über mehrere Monate rechtfertigen könnte.“ [BSG, Urteil vom 30. abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. ], „Nach der Rechtsprechung des 14. 2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind 2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.. Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap. § 9 Abs. 31], Das Problem des Krankenversicherungsschutzes. Das Zuflussprinzip ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausdrücklich geregelt. Explizit wird die Zuflusstheorie im SGB II nicht genannt. 2. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der "Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. 115 0 obj <> endobj bei Einnahmen aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb, Land- u. Forstwirtschaft, – einmalige Einnahmen werden gemäß § 2 Abs. Als Norm gilt hier nicht das Steuerrecht, sondern das Sozialrecht (hier: SGB II) und dessen normative Zuordnung. 1 und § 30 SGB II, den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gemäß § 41 Abs. Es wird auch im SGB II ausschließlich auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert abgestellt. 2 SGB II privilegiert ist, das heißt nicht als Einkommen anrechenbar, aber als Vermögen nicht. – Aufgabe der sog. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. 15 Bedarfszeitraum ist die Zeitspanne, in der der Bedarf besteht und zu decken ist (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 18.2.1999, 5 C 35/97 und 5 C 16/98 ). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (… modifizierte Zuflusstheorie, stRspr seit BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Eine Steuererstattung wird vom Bundessozialgericht mit derselben Begründung wie schon vom Bundesverwaltungsgericht zur alten Sozialhilfe (BSHG) – siehe die Eingangszitate – als Einkommen gewertet und nicht als Vermögen, weil es sich nicht um „freiwillig angespartes“ Geld handelt. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. Trotzdem wenden es die Jobcenter überwiegend an, um Zahlungsvorgänge an berufstätige Hartz-4-Empfänger abzuwickeln.. Nach dem Hartz-4-Zuflussprinzip wird ein Gehalt, welches der Leistungsempfänger bekommt, erst mit den beanspruchten Leistungen verrechnet, wenn diese schon beim Empfänger … Stand: 01.01.2005 . September 2008, Az. Damit soll nicht gesagt sein, daß das BSG komplett die Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe übernommen hat bzw. Aufl., § Rn 12 ff; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, § 11 Rn 8 ff). Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Abweichende Regelungen. Dennoch hat im Falle der Einkommensanrechnung das BSG die vom BVerwG entwickelte „Zuflußtheorie“ übernommen. (Rn.36) vorgehend SG Mannheim 9. Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. 1. In Bezug auf die Einzelheiten über die Ermittlung des Einkommens hat es die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII herangezogen (BVerwG, Urteil v. 19.3.2013, a. a. O., Rz. 4 abgedeckt sind, zu … September 2008, Az. Das BSG löst dieses Problem über die Härtefallregelung (§ 12 Abs. I, Nr. 1 Nr. : B 14/11b AS 17/07 R, Rdnr. Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Hinweis 1 § 82 Abs. Copyright by Herbert Masslau 2009. [neu ! 2 SGB II und § 6 Abs. Dezember 2008, S. 2780/2781. 1 Alg II-V (früher: § 3 Abs. 116 0 obj <>/Outlines 31 0 R>> endobj 118 0 obj <>/ExtGState<>/XObject<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI]>>/MediaBox[0 0 595.32 841.9199]/Contents 119 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0/CropBox[0 0 595.32 841.9199]/Rotate 0>> endobj 119 0 obj <>stream Die divergierenden Zahlungsmodalitäten von Rente und anderen Sozialleistungen sind rechtlich NICHT zu beanstanden. Das heißt, der Begriff des Vermögens wird nicht im einzelnen Sinne von Vermögen betrachtet, sondern mehr in Abgrenzung zum Begriff des Einkommens, also eher als Nichteinkommen denn als Vermögen. Juli 2008, Az. 5–9 ggf. 30]. Juli 2008, Az. Dezember 2008, S. 2780/2781) und in § 1 Abs. l,�5�ܣ�ݣ�M1�p���n:y����?����>~������,�ː>e��tB�-(�"Rf��I8����w�O'��$+|9394�ғ�驈��r�gBXX����Y=�f$k���HO��c�����-�hf���1�����/���3��b�G��w���e��1agQ�d���抨DdY$�u"�������V�ȹ�8e��|]�������8�s��afWu�_�a|P��(��W'LFLG�#c�8�U��b���Rē�G |;�$����_�)�ꃫc��.g*�\�8ٻImT�W�Xi�*�q���Q��،�z��1f���G� �Lj�T)���eV��x�%���}�'�TpX��p�So�r�y��CQ���5�Xs8�g���P�H����^��iQ�h�ߟp&�+8�4��!ܣ��4~�Nj�=��וח�{9��OY}v � �ІA����N����3�� - SGB XII-Leistungen, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Wohngeld - Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld - BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe Insbesondere wird in der Fortbildung auch auf die Neuregelungen der Sozialleistungsausschlüsse von EU-BürgerInnen seit dem 29.12.2016 eingegangen. bzw. B. besondere Wohnformen und Differenzmethode) Modul 4 - 8 Stunden Einkommensberechnung im SGB XII unter Berücksichtigung der Verordnung nach § 82 SGB XII. Mit „normativen Zufluß“ ist also nicht gemeint, daß eine Steuerstattung aus 2008, die 2009 zufließt, und steuerrechtlich zu 2008 gehört, Einkommen für 2008 (und damit Vermögen in 2009) darstellt. endstream endobj 120 0 obj <>stream Die ‚Bedarfszeit’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.“ [BSG, Urteil vom 30. 1 SGB II, den Jahreszeitraum gemäß § 3 Abs. 2. 1 Nr. Renten werden zum Monatsende ausgezahlt. Frei zum nicht-kommerziellen Gebrauch. Fachliche Weisung zu § 90 SGB XII Seite 1 von 8 Aktenplan-Nr. bzw. 19). Danach ist hier eine Steuererstattung Einkommen … .“ [BVerwG, Urteil vom 18. Auch wenn bereits dem Anspruch auf Steuererstattung ein Vermögenswert zukommt, hindert das die Zuordnung ihrer Auszahlung als Einkunft … nicht, weil der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig ‚angespart’ hat, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten konnte.“ [a.a.O., Punkt II. … Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Früchte des Kapitals ebenfalls rechtlich dem Kapital bzw Vermögen iS von § 12 SGB II zuzurechnen sind.“ [BSG, Urteil vom 30. Sie sind in den jeweiligen Gesetzlichkeiten eben so festgelegt. Leider hat sich auch bewahrheitet, was der Autor bereits im Juni 2004 in einem Artikel schrieb: „Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts … Denn ab 1. § 3 Abs. Um die Hauptrichtung dieses Artikels nicht zu verschlenkern wird bei diesen komplizierten Punkten auf eine konkrete Darstellung verzichtet. Forderungen sind im BGB Vermögen, im Rahmen des SGB II aber nur, soweit sie auch realisierbar sind, das heißt, so wie es kein „fiktives Einkommen“ gibt, so gibt es auch kein fiktiv zu verwertendes Vermögen: so die Mietkaution, solange sie sich in Händen des Vermieters befindet, so eine Erbschaft, solange sie durch Erbstreitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft nicht übergeht, so bei Testamentsvollstreckung, wenn das Erbe erst später, z.B. § 2a Abs. Das Zuflussprinzip nach dem SGB II. Rz. Berücksichtigung von Vom zu berücksichtigenden Einkommen 5 Alg II-V a.F. auf einen „angemessenen“ Zeitraum aufgeteilt. Für das SGB II hat der Gesetzgeber die Zuflusstheorie nunmehr in § 11 Abs. Die Zuordnungsregelung des § 82 Abs. : B 4 AS 29/07 R, Rdnr. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) In diesem Artikel geht es um das Grundsätzliche. Das SGB II hingegen kennt mehrere maßgebliche Zeiträume: den monatlichen Leistungszeitraum gemäß § 20 Abs. Begriffsbestimmung . 21], „Die Berücksichtigung einer Einkommensteuererstattung als Einkommen endet weder mit dem Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums noch durch eine neue Antragstellung.“ [a.a.O., Rdnr. Hier könnte ja theoretisch jahrelang die Hilfebedürftigkeit wegfallen. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen …. Bewilligungszeitraum und Verteilzeitraum sind zunächst identisch. Der Gesetzgeber hat bewusst § 11 Abs 1 S. 1 SGB II an den Wortlaut des § 82 Abs 1 S. 1 SGB XII angeknüpft (vgl BT-Drucks 15/1514 S 65 – zu § 77 = § 82 SGB XII>; BT-Drucks 15/1516 S 53) . 5 Alg II-V, einen unbestimmten „angemessenen“ Zeitraum gezählt in Monaten gemäß § 2 Abs. Gerade am Beispiel der Steuererstattung läßt sich der Unterschied zwischen der von 1968 bis 1999 geltenden „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität, Zweckidentität) gegenüber der seit 1999 geltenden „Zuflußtheorie“ gut darstellen. 3 Nr. A erhielt am 05. § 2 Abs. Die im SGB XII verankerte Zurechnung des Kindergeldes beim minderjährigen Kind hat ausschließlich zum Ziel, die Sozialhilfebedürftigkeit möglichst vieler minderjähriger Kinder zu vermeiden. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war Bedarfszeit nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. 3 Nr. 35]. Hierzu – und die Ausführungen des BSG sprechen für sich – im Einzelnen: Die Bedeutung der Antragserfordernis § 37 SGB II, „Anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (…). Januar 2008 geänderte Alg II-Verordnung zum 1. Für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, sieht das BTHG Verbesserungen bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen und Vermögen vor. Januar 2009 wird bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraumes, maximal bis Ende Mai 2009 nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 1 Abs. (Diese Regelung war allerdings m.E. 1 Alg II-V), durch Mittelung (bei unterschiedlicher Höhe), – laufende Einnahmen wechselnder Höhe werden gemäß § 2 Abs. Januar 2009 erneut geändert (BGBl. 2 Einkommensteuergesetz, § 11 Abs. Fachliche Weisung zu § 90SGB XII . Maßgeblicher Zeit-punkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist die erste Antragstellung gemäß § 37 SGB II. 12 Alg II-V nicht angerechnet, – [neu ! 17. Zuflusstheorie der Rspr des BVerwG ... Blindengeld, Pflegegeld nach SGB VII und XII) ... 11 Abs. SGB XII. 1. Zwar gilt nach dem oben dargelegten Zuflussprinzip, dass ein Zufluss vor der Antragstellung nach der Antragstellung als Vermögen zu berücksichtigen ist. 80 RdNr 21; dazu unten 8.) : B 14/7b AS 6/07 R, Rdnr. Sie ‚mutiert’ nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zum Vermögen (…).“ [a.a.O., Rdnr. Aus diesem Monatsprinzip folgte, daß ein als im Bedarfsmonat als Einkommen gewerteter Geldzufluß – soweit nicht verbraucht – im Folgemonat Vermögen war und nur insoweit einzusetzen war als die Schonvermögensgrenze überschritten war. 6 Alg II-V n.F. Januar 2024 in Kraft treten wird. : B 4 AS 57/07 R, Rdnr. 4 Alg II-V. Mittlerweile hat das BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen mit den Entscheidungen B 14/11b AS 17/07 R und B 14 AS 26/07 R vom 30. Konkretes läßt sich aus § 12 SGB II nur indirekt ableiten: Wenn ein „angemessenes“ Kfz (Wert bis 7500 Euro) verwertungsfrei ist, dann ist ein Kfz grundsätzlich Vermögen. Zunächst einmal ist alles das Vermögen, was nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als solches gilt: Geld, Sachen, Forderungen (Letztere im SGB II nur, soweit verwertbar). ]* § 1 Abs. Dezember 2007.3 Seit der Neufassung des § 11 SGB II zum 1. Sie findet sich aber in der Alg II Verordnung. ersetzt werden. 1 Nr. Es gilt auch im SGB XII die Zuflusstheorie. September 2008, Az. Y�S@�|�@�@���@����hn ��� Die 150 Euro sind also Einkommen. ]* die Kindergelderhöhung ab 1. Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme (Ausnahme § 2 Abs 3 Satz 2 Alg II-V idF vom 22.8.2005 [= Monat, der auf den Zuflußmonat folgt; H.M.]) und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum, … . September 2008 folgenden Grundsatz aufgestellt: (Einmalige) Einnahmen sind, wenn sie vor Antragstellung auf SGB II-Leistungen zugeflossen sind, Vermögen, wenn sie nach Antragstellung zufließen, Einkommen, wobei dies nicht für direkt anschließende Wiederholungsanträge gilt, sondern nur, wenn mindestens ein Monat ohne Leistungebezug – ohne Berücksichtigung der betreffenden einmaligen Einnahme ! Bei Auszahlung des Vermögens bleibt es Vermögen, wird also nicht zu Einkommen: „Denn andernfalls wertete man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Hierfür spreche außerdem die zwischenzeitliche Regelung des (früheren) Zuschlags zum Alg II nach § 24 SGB II aF als nicht zu berücksichtigendes Einkommen in § 82 Abs 1 SGB XII, die mittlerweile nur gestrichen worden sei, weil dieser Zuschlag abgeschafft worden sei (BSG vom 9.6.2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, RdNr 16 ff mwN). Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat ist, 2. Ist die einmalige Einnahme größer als die monatliche Hilfeleistung nach SGB II, aber entfällt der Hilfebedarf nicht für den Restzeitraum des aktuellen Bewilligungszeitraumes, so ist zwecks Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes die einmalige Einnahme so aufzuteilen und als Einkommen anzurechnen, daß ein minimaler SGB II-Zahlbetrag verbleibt, um auf diese Weise den KV-Schutz sicherzustellen, da die Übernahme von KV-Beiträgen gemäß § 26 SGB II nur stattfindet, wenn auch ein SGB II-Leistungsbezug gegeben ist: „Die ursprüngliche Fassung des § 2 Alg II-V vom 20.10.2004 (…) sah die Möglichkeit, einmalige Einnahmen auf mehrere Kalendermonate zu verteilen, noch nicht vor. Auch soll in diesem Artikel der Begriff des Vermögens nicht an Hand von Detailfragen aufgedröselt werden, sondern im Lichte des Begriffes des Einkommens betrachtet werden. 4 Alg II-V) insoweit für problematisch hielt, wurde die diesbezüglich erst zum 1. Bernd Eckhardt hat vor kurzem seine mittlerweile bundesweit geschätzte Darstellung der sogenannten „Zuflusstheorie“ des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Einkommen im SGB II aktualisiert. Damit entfiel für den Arbeitsuchenden in diesem Monat auch die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (…), mit der Konsequenz, dass er sich ggf freiwillig krankenversichern musste. Die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) änderte 1999 die seit drei Jahrzehnten (1968) bestehende Rechtsprechung des BVerwG ab. Mit dem BVerwG ist vielmehr davon auszugehen, dass der Erstattungsgläubiger die zu hoch entrichtete Steuer nicht freiwillig (…) ‚angespart’, sondern die Steuererstattung nicht früher erhalten hat (…).“ [BSG, Urteil vom 30. 29], „Danach sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, welche in § 11a SGB … 74ff. Besonderheiten für die Grundsicherung Kapitel 4 (§ 42a SGB XII, z. Ursprünglich enthielt das SGB II keine Gesetzesnorm, die direkt die Zuflusstheorie begründet hätte. 3 Alg II-V), – die Absetzbeträge vom Arbeitseinkommen gemäß § 11 Abs. Januar 2005 ist für die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. 17 RdNr 23; zuletzt etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. Bei der alten Sozialhilfe (BSHG) galt das Monatsprinzip mit konkludenter Deutung, das heißt die einmal gewährte Sozialhilfe wurde solange weitergewährt (konkludent) bis Änderungen eintraten oder die Bedürftigkeit ganz entfiel. 4 Alg II-V n.F. Einkommens- und Vermögensanrechnung im SGB XII (je nach Art der Hilfe) und in gemischten Bedarfsgemeinschaften (SGB II/ SGB XII) Das Seminar ist für München, Nürnberg und Frankfurt/M. 4 Alg II-V a.F. 4 SGB XII: Einmalige Einnah men, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berück sichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berück sichtigt. 62, vom 23. 4 SGB II für Pflegegeld und für Ausbildungsleistungen (z.B. April 2008, Az. Volljährige Kinder bilden sozialhilferechtlich eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie noch bei den Eltern wohnen. Ohne diese zeitliche Komponente bliebe offen, in welchem Umfang Einkommen der ‚Hilfebedürftigkeit’ entgegensteht.“ [a.a.O., Rdnr. Unter einem „normativen Zufluß“ wird dabei lediglich verstanden, daß das Einkommen zeitlich anders verteilt wird. 62 vom 23. Dazu das Bundessozialgericht in einer Entscheidung: „Das SGB II setzt insoweit allerdings einen Wertungswiderspruch fort, den bereits das Recht der Sozialhilfe und der Alhi enthielt. 3 Alg II-V (n.F. Dementsprechend bleibt ein auf längere Zeit angelegtes Sparguthaben auch bei seiner Auszahlung Vermögen (vgl BVerwG, Urteile vom 18.2.1999 – 5 C 16/98 … und 5 C 14/98 …). – fehlte vorher) als Durchschnittseinkommen angerechnet, durch Schätzung (bei erst später ermittelbarer Höhe), – geschätztes Einkommen gemäß § 2 Abs. – dazwischen liegt, so daß der dann der erneute Antrag wie ein Erstantrag gewertet wird. September 2008, Az. geplant. Zuflusstheorie Konkretisierung zu § 82 SGB XII Begriff des Einkommens. Begriffsbestimmung Arten des Einkommens; Zuflusstheorie; Abgrenzung zum Vermögen; Nicht anrechenbares Einkommen Das BSG hat mit aktuellen Urteil vom 24.04.2015 (BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R) klargestellt, dass nachgezahlte Gelder, die aus einem laufenden Anspruch We would like to show you a description here but the site won’t allow us. So regelt etwa § 2 Abs. nie durch die Verord-nungsermächtigung des § 13 SGB II gedeckt gewesen). ]* Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welches wegen der Pauschalierung der Regelleistung eine Anrechnung von Verpflegung zum Beispiel während eines Krankenhausaufenthaltes als Einkommen ablehnte und auch die gesetzliche Nachregulierung (§ 4 i.V.m. übernimmt, denn es gibt gerade auch mit der Pauschalierung der Leistungen nach SGB II begründet Abweichungen. 1 Alg II-V eine neue Nummer 11 angefügt, wonach Verpflegung nur noch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen berücksichtigt wird. Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- Liegt nach Meinung der IFK danach eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II nicht mehr vor, nimmt die IFK den vorsorglichen Antrag auf Sozialhilfe (Antrag „light JC“ - Muster siehe Anlage 1) auf und sendet diesen zusammen mit ihrer Stel- lungnahme zur Erwerbsfähigkeit dem/der für die Leistungsgewährung zuständigen Sachbe- 124 0 obj <]>>stream Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um Einkommen handelt, das zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerrechtliche Disposition getroffen hätte.
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