73 sgb v

Ärzte, die am 31. 6Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12. Dezember 1976, BGBl. Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert. 4 Satz 1 SGB V der TK 5/30 Stand: 16.12.2019 (7) „HZV-Vergütung“ im Sinne dieses HZV-Vertrages ist die Vergütung des HAUSARZTES für die gemäß § 10 Abs. 2006 Teil I Nr. SGB V Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung. 2Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen. 2. werden, die in § 73 SGB V und in anderen Rechtsnormen festgeschriebenen Regelungen zu erfüllen. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. 3Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Zitierungen von § 73 SGB V. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB V verweisen. § 73 SGB 5; Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. 1. (3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind. § 73 SGB V – Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung. 3 ist zu berücksichtigen. 4 Änderung des § 73 Abs. Es handelt sich gemäß § 3 Arzt übermittelt wurden (§ 73 Abs. 4Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b. ... a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77 Abs. 6Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. (8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. 2Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. 5Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. 1 Satz 2 Nr. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. 64 Entscheidungen zu § 73 SGB VI in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BSG, 12.12.2011 - B 13 R 3/10 R. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und. 2Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen. § 73 SGB V Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 8Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. 2Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere, (1a) 1An der hausärztlichen Versorgung nehmen. März 2012 Selektivverträge nach §§ 73 c, 140 a ff. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384; Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.10.2020 I 2075 § 73 SGB IX Reisekosten (1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Die Verordnungssoftware muss vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden und mit dem jeweils aktuellen Datenstand zur Verfügung stehen. 3Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen. Der Hausarzt darf die übermittelten Befund-daten nur zur Dokumentation und zur weiteren Behandlung des Versicherten erheben und nutzen und die für die Behandlung durch an-Verstößt ein Arzt gegen die enge Zweckbestim-mung, die durch § 73 Abs. 2Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. SGB V - Änderungen überwachen. betrieblichen . Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Auf § 73c SGB V verweisen folgende Vorschriften: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern § 140a (Besondere Versorgung) Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gerichtsverfassung Sozialgerichte § 10 (1b) 1Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere 1. 3 ist zu berücksichtigen. 5Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. 2 entspricht. 2 beachten. 4Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Dezember 1988, BGBl. (10) 1Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. 2Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. 1a Satz 1 SGB V. Aus- oder Weiterbildungsverhältnisses. (5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. Ergänzungsvorschlag zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b) - neu- (§ 73 Absatz 2 SGB V) 32. (7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. (5) 1Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege, Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§, medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach §, Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach §. (2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die. § 73 SGB V, Kassenärztliche Versorgung; Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten → Erster Titel – Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert … Sie sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Zulassungskonformität zu prüfen. (8) 1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 1b SGB V … 1 SGB XII nur noch die angemessenen Unterkunftskosten zustehen. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. bewertung) § 72 Grundbewertung § 73 Vergleichsbewertung § 74 Begrenzte Gesamtleistungs- ... Rechtsprechung zu § 73 SGB VI. 2017 (BGBl I S. 1050). I S. 2477) zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB 1 Satz 2 Nr. Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege. (1) 1 Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Erstes Kapitel. (4) 1Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 3In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. § 73 wird wie folgt geändert: a) In § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ (…) b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt … 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. I S. 2477) Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. SGB V ; 06. Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten): (Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe), Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertrags-, Die neuesten Entscheidungen zur COVID-19-Pandemie, LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2819/19, LSG Baden-Württemberg, 13.08.2020 - L 11 KR 2139/20, LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14, LSG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - L 5 KR 141/14, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§, Zweiter Abschnitt - Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten (§§, Erster Titel - Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung (§§. 1. 1b Satz 3 SGB V). 1. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben. SGB V - Änderungen überwachen. 3Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (11) 1Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. SGB V Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung. werden, die in § 73 SGB V und in anderen Rechtsnormen festgeschriebenen Regelungen zu erfüllen. Rechtsprechung zu § 73 SGB V. 1.165 Entscheidungen zu § 73 SGB V in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Baden-Württemberg, 03.11.2020 - L 11 KR 2819/19; BSG, 13.02.2019 - B 6 … Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. 5Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. Mail bei Änderungen . Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 6Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen. 2Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Selektivverträge nach §§ 73 c, 140 a ff. die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. 3Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. (11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. (1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. Vertrag zur Hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73 b Abs. Zuschsse zur Aus-bildungsvergütung oder einer vergleichbaren Vergütung an Arbeitge - ber sind eine Vermittlungshilfe zur Begrndung eines . Erstes Kapitel. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. 3In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Stand: Neugefasst durch Bek. Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Inhaltsverzeichnis. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. (7) 1Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Änderung § 73c SGB V vom 13.08.2013 Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 73c SGB V, alle Änderungen durch Artikel 3 GKV-VSG am 13. 5Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.0 (PDF, 377 KB) gültig ab 16.12.2019 ; Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/ Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag - Ärzte), Version 5.1 gültig ab 01.10.2020 (PDF, 519 KB) 2In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 21, Seite 984 ff.) Gemäß § 73 Abs. § 73 SGB III definiert die Frdervoraussetzungen und den Frderum-fang der möglichen Zuschsse an Arbeitgeber. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. August 2013 und Änderungshistorie des SGB V Hervorhebungen: alter Text, neuer Text 1 dieses HZV-Vertrages in Verbindung mit Anlage 3 für die HZV-Ver- sicherten erbrachten und ordnungsgemäß abgerechneten hausärztlichen Leistungen. 3Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. (9) 1Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten: und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Ärzte, die am 31. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. (4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. 5. 6Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Inhaltsverzeichnis. Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. 2 Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. a. Schildern Sie bitte, welche technischen und semantischen Voraussetzungen zur 1. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b. Dezember 1988, BGBl. § 73 SGB V – Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung. die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3, die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach §, die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach §, Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz), Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz), Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, Gesetz zur Anpassung des Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 und die Verordnung (EU) 2017/746 (Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz), Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz), Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz), Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz), Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze, Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz), Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz), Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz), Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz), Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz). (1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. Auf § 73b SGB V verweisen folgende Vorschriften: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) Leistungen der Krankenversicherung Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung § 53 (Wahltarife) Weiterentwicklung der Versorgung § 64 (Vereinbarungen mit Leistungserbringern) (10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. März 1997, BGBl. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. Die Verordnungssoftware muss vor ihrem Einsatz durch die KBV zugelassen werden und mit dem jeweils aktuellen Datenstand zur Verfügung stehen.

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